Bei Kauf oder Verkauf von Immobilien ist eine Grundbucheintragung erforderlich. Der Eintrag im Grundbuch dokumentiert in der Regel wechselnde Besitzverhältnisse für Häuser, Grundstücke oder Wohnungen. Die Eintragung erfolgt im Grundbuch, einem Register, das vom zuständigen Amtsgericht geführt wird und Informationen über Grundstücke in einem bestimmten Gemeindebezirk bereithält. In diesen Unterlagen sind die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke, zugehörige Rechte und bestehende Belastungen verzeichnet.
Rechtliche Gegebenheiten der Immobilie
Das Grundbuch dient als umfassende Auskunftsquelle über die rechtlichen Gegebenheiten einer Immobilie. Es legt alle juristischen Besonderheiten in Bezug auf das Grundstück sowie dessen Schuld- und Eigentumsverhältnisse offen. Personen mit berechtigtem Interesse haben die Möglichkeit, das Grundbuch jederzeit einzusehen, wobei heutzutage die elektronische Führung des Grundbuchs üblich ist.
notarielle Unterstützung erforderlich
Beim Kauf oder Verkauf von Immobilien wie Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern, Einfamilienhäusern oder Grundstücken führt das Grundbuchamt Eintragungen unter speziellen Voraussetzungen durch. Dies erfordert eine Eintragungsbewilligung sowie die Vorlage notwendiger Erklärungen in Form öffentlich beglaubigter Urkunden. Notare, die den Eigentümerwechsel betreuen, informieren über mögliche Gebührenermäßigungen oder Gebührenbefreiungen. Die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch und die Inanspruchnahme eines Notars belaufen sich generell auf etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises und müssen von den Käufern eingeplant werden.
Voraussetzungen für einen Grundbucheintrag
Wie die Eintragungsfähigkeit der Vertragsparteien und das Vorliegen eines Eintragungsantrags. Die Eintragungen erfolgen durch Bewilligung der betroffenen Personen, deren Rechte von der Eintragung betroffen sind. Die Grundbuchordnung enthält alle erforderlichen Regelungen, und Rechtspfleger sowie Grundbuchrichter nehmen die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs vor.
Erbfall - Eintragung in Grundbuch
Im Erbfall ist eine Grundbuchänderung relevant, und die Erben sind verpflichtet, diese Änderung nach dem Eintritt des Erbfalls vorzunehmen. Eine Änderung ist notwendig, da der Verstorbene noch als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet ist, obwohl das Eigentum auf die Erben übergegangen ist. Gemäß § 82 GBO müssen die Erben die Grundbucheintragung korrigieren, da das Grundbuch im öffentlichen Interesse korrekt geführt sein muss.
In vielen Fällen streben die Erben aus Eigeninteresse eine Änderung der Grundbucheintragung an. Eine formelle Dokumentation des Eigentümerwechsels ist dabei entscheidend. Wenn die Erben die Immobilie verkaufen möchten, ist die Grundbuchumschreibung gemäß § 40 GBO nicht zwingend erforderlich. In einigen Ausnahmefällen kann der Verkauf auch ohne Eintragung der Erben im Grundbuch durchgeführt werden. Falls die Erben die Immobilie weder verkaufen möchten noch einen Antrag auf Grundbuchänderung stellen, kann das Grundbuchamt die Erben zur Veräußerung zwingen.
Bei unklaren Verhältnissen, beispielsweise wenn Erben nicht eindeutig ermittelt werden können, informiert das Nachlassgericht das Grundbuchamt automatisch über den Erbfall. In solchen Fällen sind die Erben gemäß § 82 GBO zur Berichtigung der Grundbucheintragung verpflichtet. Liegen "berechtigte Gründe" vor, kann das Grundbuchamt eine Rückstellung des Antrags bewilligen. Erben haben in diesem Fall maximal zwei Jahre Zeit, eine Entscheidung über den Verkauf oder die zukünftige Nutzung der Immobilie zu treffen.
Die Nichteinhaltung dieser Frist kann zu Zwangsgeldern von bis zu 25.000 Euro führen. Gemäß § 35 FamG hat das Grundbuchamt das Recht, ein Zwangsgeld einzufordern und es gegebenenfalls sogar durch Zwangshaft durchzusetzen. Diese Maßnahme wird jedoch nicht ohne vorherige Verweise und Androhungen ergriffen. Bei einer Erbengemeinschaft kann das Amt entscheiden, gegen welche Erben die Aufforderung zur Eintragung im Grundbuch erfolgen soll, und die genaue Gestaltung des Berichtigungsantrags erläutern. Die Grundbuchämter sind befugt, die Erben selbst zu ermitteln, um diese rechtlichen Schritte einzuleiten.
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